Unterstützt vom
Seniorenamt

VideoFilm Club Nürnberg 50plus
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
VideoFilm Club Nürnberg 50plus (Kurzbezeichnung: VCN 50plus)
- im Folgenden kurz Verein genannt -
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist Nürnberg
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es, älteren Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu
den Filmmedien zu ermöglichen, ihnen eine ihren Bedürfnissen angepasste
Weiterbildung im Hinblick auf Video- und Schnitttechniken und
artverwandte Medien anzubieten und ihnen damit die aktive und
selbstbestimmte Beteiligung an der modernen Wissens- und
Kommunikationsgesellschaft zu erschließen.
Mit der Bearbeitung und Erstellung von eigenen Filmmaterial soll das
kreative Potential erschlossen und gefördert werden.
2. Ziel ist es, sich neues Wissen über die Technologien und der Filmarbeit
in einem altersgerechten Lernrhythmus in Kontakt mit anderen im Sinne
von aktiver Selbsthilfe anzueignen und diese Fertigkeiten an andere
weiterzugeben. Der Verein soll ein Ort des aktiven Lernens,
des nachberuflichen Engagements, der Kommunikation und der sinnvollen
Gestaltung des dritten Lebensabschnitts sein.
3. Der Verein fördert und organisiert den Erfahrungs- und Wissensaustausch
und bietet zu den vorgenannten Bereichen je nach Interessenslage
Gruppenangebote, Vorträge, offene Treffpunkte, Beratungen, Kurse
bzw. Schulungen in geeigneten Räumen an.
Der Verein öffnet sich mit seinen Aktivitäten auch anderen Gruppen und
Initiativen der Seniorenarbeit und möchte damit in sozialer
Verantwortung dazu beitragen, dass älteren Bürgerinnen und Bürgern
eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird.
Hierzu sollen auch qualifizierte Senioren gewonnen bzw. ausgebildet
werden, die bereit sind, sich auf den älteren Teilnehmerkreis
einzustellen.
4. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Die Unterstützung oder Verbreitung von menschenverachtenden und
menschenrechtsverletzenden Inhalten wird ausdrücklich abgelehnt.
§ 3 Kooperation
1. Der Verein kann Kooperationen mit anderen Institutionen eingehen,
die verwandte oder gleichgerichtete Zwecke verfolgen.
Einzelheiten hierzu werden jeweils in Vereinbarungen geregelt.
2. Mit dem Seniorenamt der Stadt Nürnberg besteht eine enge und
vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Näheres wird in einer Kooperationsvereinbarung geregelt.
3. Die Eigenständigkeit des Vereins muss gewahrt bleiben.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Es dürfen keine natürlichen und juristischen Personen durch
Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen,
a) die mit dem Vereinszweck unvereinbar sind,
oder
b) durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen und
Vergütungen begünstigt werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Vereinsmittel
1. Der Verein erhebt im Voraus Jahresmitgliedsbeiträge.
Sie werden spätestens am 28. Februar für das laufende
Kalenderjahr fällig oder anteilig innerhalb von 2 Monaten
nach dem Eintritt in den Verein.
2. Die Festsetzung der Beiträge und die Beschlussfassung über
mögliche Ermäßigungen erfolgt jeweils durch
die Mitgliederversammlung.
3. Die Vereinsmittel setzen sich u.a. zusammen aus den
Mitgliedsbeiträgen, aus Gebühren (z.B. für Veranstaltungen oder
Inanspruchnahme von Einrichtungen), aus Förderungsbeiträgen der
öffentlichen Hand, freiwilligen Zuwendungen von Teilnehmern und
aus Spenden sowie aus ehrenamtlichen Leistungen.
4. Auf die Leistungen des Vereins, die jederzeit widerruflich sind,
besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 50. Lebensjahr
überschritten hat. Personen, die diese Altersgrenze noch nicht
erreicht haben oder juristische Personen können dem Verein als
fördernde Mitglieder beitreten.
Die fördernden Mitglieder können am Vereinsleben teilhaben,
sie haben jedoch kein Stimmrecht sowie kein aktives und
passives Wahlrecht.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den
vertretungsberechtigten Vorstand zu stellen. Gegen eine Ablehnung
ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnung Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem
vertretungsberechtigten Vorstand erklärt werden muss.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt
werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
b) bei natürlichen Personen mit dem Tod,
c) bei juristischen und sonstigen Personenvereinigungen mit
deren Auflösung,
d) durch Ausschluss bei groben oder wiederholten Verstößen gegen
die Satzung oder Beschlüsse der Organe des Vereins oder
ferner bei vereinsschädigendem Verhalten.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand und
verständigt das Mitglied schriftlich.
Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das
betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen
ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses Einspruch einlegen.
Der Einspruch hat für die Mitgliedschaft aufschiebende
Wirkung, bestehende Ämter und Funktionen ruhen bis zur
endgültigen Entscheidung.
Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat die nächste
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen über den Ausschluss endgültig zu entscheiden.
e) durch Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des
Gesamtvorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
im Rückstand ist.
Die Streichung kann erst dann beschlossen werden, wenn nach
der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind
und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung muss
dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
c) der Gesamtvorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des vertretungsberechtigten
Vorstandes und des Kassenberichtes
b) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
c) Aussprache zu den Berichten
d) Entlastung des Gesamtvorstandes und
des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin
e) Wahl des vertretungsberechtigten Vorstandes
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
h) Wahl der Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Gesamtvorstand
angehören dürfen.
i) Entscheidung über
I) die Schaffung bezahlter Personalstellen,
II) Aufnahme von Darlehen,
III) die Mitgliedschaft oder Beteiligung an Institutionen,
IV) Beschlussfassung über die Satzung,
V) Vereinsauflösung.
2. Zu den in § 9 (1 i) genannten Entscheidungen ist die Zustimmung
der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten
Viertel des Kalenderjahres durch den vertretungsberechtigten
Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung innerhalb einer
Frist von zwei Wochen einzuberufen und hat bis spätestens März
des Kalenderjahres stattzufinden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder,
ausgenommen in den Fällen des § 9 (1 i).
5. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen dem
vertretungsberechtigten Vorstand spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein und sind unter
dem Tagesordnungspunkt "Anträge" vom Gesamtvorstand einzubringen.
Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden,
wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister
geleitet. Ist kein Gesamtvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen,
wenn es 10 % der Vereinsmitglieder oder der Gesamtvorstand verlangen.
7. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich
im Geheimen abzustimmen.
8. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterschreiben.
§ 10 Vertretungsberechtigter Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
und
b) dem 2. Vorsitzenden.
2. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen
Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen
des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
erforderlich sind.
§ 11 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) den zwei Schriftführern/innen und
e) maximal 5 weiteren, vom vertretungsberechtigten Vorstand
vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung
bestätigten Vereinsmitgliedern und
f) zusätzlich aus bis zu zwei Vertretern/innen der
Stadt Nürnberg/Seniorenamt (ohne Stimmrecht).
2. Die Gesamtvorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 3 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird für zwei Jahre
von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder
mit Stimmenmehrheit gewählt.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden vom
vertretungsberechtigten Vorstand der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen und von dieser bestätigt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes
ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
für den Rest der Amtszeit durchzuführen.
Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer
vertretungsberechtigter Vorstand gewählt, bleibt der bisherige
vertretungsberechtigte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
4. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes
mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Gesamtvorstandsmitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Der Abberufungsantrag muss ein Tagesordnungspunkt sein.
5. Der Gesamtvorstand hat nach Ende eines Kalenderjahres einen
Geschäftsbericht für das Vorjahr zu erstellen und der ordentlichen
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Der Gesamtvorstand ist ferner zuständig für die Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung
der Tagesordnung.
6. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Für Veranstaltungen oder Inanspruchnahme von Einrichtungen kann
der Verein Gebühren verlangen.
Deren Höhe wird vom Gesamtvorstand festgelegt.
8. Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung über die
Aufnahme von Mitgliedern.
9. Der Gesamtvorstand veranlasst die Schaffung einer Nutzerordnung
für die Berechtigung der Teilnehmer/innen an den Leistungen des
Vereins in Verbindung mit der Ausgabe eines Mitgliederausweises.
10. Der Gesamtvorstand muss mindestens vierteljährlich zusammentreten.
Er ist einzuberufen, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.
11. Über Gesamtvorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen
und von einem vertretungsberechtigten Vorstand und von einem
Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung bedarf eines Antrags des Gesamtvorstandes
oder von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung
einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung.
§ 13 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung bedarf eines Antrags des Gesamtvorstandes oder
eines schriftlichen Antrages von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder
sowie der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit in
der Mitgliederversammlung.
2. Zwischen dem Antragszugang bei den Mitgliedern und der Sitzung
müssen mindestens drei Wochen liegen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg,
die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Seniorenarbeit
zu verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Soweit keine Regelung im Rahmen dieser Satzung besteht,
gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Gerichtsstand für zivile Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins.
Nürnberg, den 16. Juli 2003